Leitlinie / Satzung

Satzung der Freien Wähler Hohberg e.V.

  • 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Freie Wähler Hohberg - FWH - e.V.
Er hat seinen Sitz in Hohberg und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Offenburg eingetragen.
Er ist ein Gemeindeverband im Sinne des § 8 der Satzung des Landesverbandes der Freien Wähler Baden-Württemberg e.V.

  • 2   Zweck des Vereins

Der Verein bezweckt ausschließlich mit eigenen Wahlvorschlägen eine Beteiligung an den Kreistags- und Gemeinderatswahlen in Hohberg. Darüber hinaus bezweckt er die überparteiliche Mitwirkung bei der politischen Willensbildung des Volkes auf kommunaler Ebene.
Die gewählten Kandidaten zum Gemeinderat unterliegen keinem Fraktionszwang.
Er nimmt die Gesamtinteressen seiner Wähler gegenüber den Behörden wahr.

  • 3   Mitgliedschaft

1) Mitglied kann jede(r) deutsche Staatsangehörige werden, die/der das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich zu der vorliegenden Satzung sowie zu den Zielen der Freien Wähler Baden-Württemberg e.V. bekennt.

2) Die Mitgliedschaft wird durch Annahme einer schriftlichen Beitrittserklärung seitens des Vorstands erworben.

3) Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch Tod,
b) durch Austritt;
c) durch Ausschluss.

4) Der Austritt ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er muss schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden

5) Aus dem Verein kann ausgeschlossen werden

a)     wer gegen die Beschlüsse des Vereins und/oder gegen die Vereinsziele gröblich verstoßen hat,
b)     wer sich einer ehrlosen Handlung schuldig gemacht hat
c)      wer mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist.

6) Über den Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist die/der Betroffene zu hören.

  • 4   Beiträge – Geschäftsjahr

Über Höhe und Fälligkeit der Beiträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • 5   Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Der Vorstand und die Mitgliederversammlung können Ausschüsse zur Erledigung besonderer Aufgaben einsetzen. Mitglied eines Ausschusses kann jedes Vereinsmitglied werden.

  • 6   Vorstand
  • Der Vorstand besteht aus
  • Der/dem Vorsitzenden,
  • Der/dem Stellvertreter(in),
  • Der/dem Schriftführer(in),
  • Der/dem Rechner(in) und bis zu
  • 6 Beisitzern.

Jeder Teilort sollte im Vorstand vertreten sein.

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus

  1. Der/dem Vorsitzenden und der/dem Stellvertreter(in). Sie vertreten den Verein - je einzeln - gerichtlich und außergerichtlich.
  2. Die dem Gemeinderat und dem Kreistag angehörenden Mandatsträger/innen haben Sitz und Stimme im Vorstand, soweit sie Vereinsmitglied sind.
  3. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
  • 7   Mitgliederversammlung

1) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören

a) Festlegung der Richtlinien für die Vereinsarbeit,
b) Wahl/Neuwahl des Vorstandes,
c) Entlastung des Vorstandes und
d) sonstige Aufgaben, die ihr durch die vorliegende Satzung zugewiesen werden.

2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt und zwar in der Regel in der Zeit vom 01. Januar bis 31. Mai. Sie findet ferner dann statt, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, verlangt.

3) Die Einberufung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt durch Bekanntmachung im Gemeindeblatt der Gemeinde Hohberg, unter Wahrung einer Wochenfrist. Die/der Vorsitzende leitet die Verhandlungen der Mitgliederversammlung.

4) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die/der Vorsitzende oder deren/dessen Stellvertreter(in) und die/der Schriftführer(in) unterzeichnen.

5) Der Rechner hat die Kasse des Vereins zu führen, Beiträge ein zuziehen, offene Rechnungen zu bezahlen sowie der Mitgliederversammlung ein Kassenbericht vorzulegen.

  • 8   Wahlen und Abstimmungen

1) Die Wahlen sind - vorbehaltlich der Regelung in § 9 dieser Satzung - in der Regel geheim und erfolgen dann durch Stimmzettel. Mit Zustimmung aller Mitglieder der Mitgliederversammlung können Wahlen auch durch Handerhebung (Akklamation) erfolgen. Sie werden durch einfache Mehrheit der gültigen Stimmen entschieden. Kommt im ersten Wahlgang Stimmengleichheit zustande, so hat ein zweiter Wahlgang statt zu finden. Bringt auch dieser zweite Wahlgang keine Entscheidung zwischen den Bewerbern, so entscheidet das Los.

2) Alle Wahlen finden grundsätzlich für den Zeitraum von drei Jahren statt.

3) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit, soweit nicht in der Satzung etwas anderes bestimmt ist. Abgestimmt wird öffentlich durch Handerhebung (Akklamation). Auf Antrag eines Drittels der anwesenden Stimmberechtigten erfolgt geheime Abstimmung durch Stimmzettel oder Abstimmung durch Namenszuruf .

4) Es sind zwei Kassenprüfer für die Amtszeit von drei Jahren zu wählen. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Wiederwahl ist zulässig.

  • 9   Verfahren bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen

1) Dafür gelten jeweils die gesetzlichen Vorschriften, vor allem diejenigen für die Aufstellung von Wahl vorschlagen.

2) Soweit sich der Gemeindeverband an den Kommunalwahlen beteiligt, sollten die Kandidaten Mitglieder sein.

  • 10   Satzungsänderungen 1) Beschlüsse der Mitgliederversammlung, bezüglich einer Satzungsänderung, müssen mit zwei Drittel Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten gefasst werden 2) Antrage auf Satzungsänderungen werden in der Mitgliederversammlung nur dann behandelt, wenn sie mindestens 3 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sind.
  • 11   Auflösung des Vereins

1) Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, ist nur dann beschlussfähig, wenn sie mit einer Frist von einem Monat zu diesem Zweck einberufen wurde und wenn mindestens drei Viertel der satzungsmäßigen Stimmberechtigten anwesend sind; ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten, die dann über die Auflösung – ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten – beschließt.

2) Der Beschluss über die Auflösung bedarf jedoch einer Mehrheit von zwei Drittel der in dieser Mitgliederversammlung erschienenen Stimmberechtigten.

3) Die Mitgliederversammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vermögens.

  • 12   Inkrafttreten

Diese Satzung ist. in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 19.01.1994 beschlossen

Mitgliedsbeitrag Freie Wähler Hohberg e. V.: 15,- Euro / Jahr

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